Präambel Grundlage für diese Ordnung bilden die Satzung für Pfarrgemeinderäte der Erzdiözese München und Freising vom 11. Mai 2005 und die Rahmenordnung für die Arbeit in Pfarrverbänden vom 21. Juli 1983. § 1 Pfarrverbandsrat Der Pfarrverbandsrat ist als Arbeitsgemeinschaft von Pfarrgemeinderäten in Pfarrverbänden das Gremium der Mitverantwortung der Laien im Pfarrverband. § 2 Aufgaben des Pfarrverbandsrates 1) Aufgabe des Pfarrverbandsrates ist es, in allen Fragen, die den Pfarrverband betreffen, die Arbeit zu koordinieren und unter Beachtung diözesaner Regelungen beratend oder beschließend mitzuwirken. 2) Der Pfarrverbandsrat wird unbeschadet der Eigenständigkeit der Pfarrgemeinderäte, Gruppen, Verbände und der einzelnen Pfarrgemeinden im Pfarrverband in eigener Verantwortung tätig. Er berät und unterstützt das Seelsorgeteam des Pfarrverbandes. Die Tagesordnungspunkte des Pfarrverbandsrates sollen in den Pfarrgemeinderäten vorbesprochen werden. 3) Unter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität (was in den einzelnen Pfarrgemeinden geschehen kann, hat dort zu geschehen) entspricht das Aufgabenfeld des Pfarrverbandsrates den Aufgaben der Pfarrgemeinderäte. 4) Der Pfarrverbandsrat hat überpfarrliche Aufgaben wahrzunehmen. Diese bestehen vor allem darin, a) das Bewusstsein für die Mitverantwortung der einzelnen Pfarrgemeinden im Pfarrverband zu wecken und die Mitarbeit zu aktivieren, b) die Planung und Koordinierung der Mitberatung im Liturgiebereich, insbesondere die Abstimmung von Gottesdienstzeiten, in den Pfarrgemeinden des Pfarrverbandes vorzunehmen c) die Planung von Veranstaltungen der einzelnen Pfarrgemeinderäte zu koordinieren und aufeinander abzustimmen d) die Fortbildung und Zusammenarbeit aller ehrenamtlich Tätigen, insbesondere der Wortgottesdienstleiter, zu fördern. 5) Der Pfarrverbandsrat legt die Zahl der Delegierten aus den einzelnen Pfarrgemeinderäten des Pfarrverbandes nach § 3 Buchstaben c) fest. § 3 Mitglieder
1) Dem Pfarrverbandsrat gehören an: a) der Leiter des Pfarrverbandes oder der priesterliche Leiter der Seelsorge im Pfarrverband und der/die Pfarrverbandsbeauftragte, b) die hauptamtlich in der Seelsorge tätigen Priester, Diakone, Pastoralassistenten / Pastoralassistentinnen, Pastoralreferenten / Pastoralreferentinnen und Gemeindereferenten / Gemeindereferentinnen und Seelsorgehelfer / Seelsorgehelferinnen in zumindest einer Pfarrei des Pfarrverbandes, c) die Pfarrgemeinderatsvorsitzenden und je ein bzw. zwei Delegierte der einzelnen Pfarrgemeinderäte der Pfarrgemeinden des Pfarrverbandes. Bei der erstmaligen Konstituierung legt sie der Pfarrer bzw. der/die Pfarrverbandsbeauftragte in Absprache mit dem priesterlichen Leiter fest. Die Zahl der Mitglieder nach Buchstaben c) muss größer sein als die Zahl der Mitglieder nach Buchstaben a) und b). Die Delegierten der einzelnen Pfarrgemeinderäte werden in den jeweiligen Pfarrgemeinderäten gewählt (siehe „Satzung für Pfarrgemeinderäte der Erzdiözese München und Freising“ § 5 Buchst. c).
2) Die Amtszeit der Mitglieder des Pfarrverbandsrates beträgt vier Jahre, jedoch mit den Abweichungen, welche sich ggf. durch die Bestimmungen über Beginn und Ende der Amtszeit ergeben können. |